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Bezeichnung des neuen Programms | 
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Donau Soja /Europe Soya
Gesetzt von: Katrin Volz-Lichtenegger am: 11/17/2022 | 
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Betrifft folgende "Region/en" | 
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CZ; DE
Benannt von: Katrin Volz-Lichtenegger am: 09/15/2021 |

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Verantwortliche/r Abteilungsleiter/in | 
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Franziska Rintisch
Benannt von: Thomas Damm am: 04/23/2025 | 
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Die CL "Programmentwicklung" (s. Link: ) wurde bearbeitet und hier abgelegt: | 
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Programmbetreuer bei ABCERT
(Die Person besitzt die Kompetenz und Befugnis einer/s Fachreferentin/en und ist zudem erste/r Ansprechpartnerin/s im Programm) | 
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Pia Rosenfelder-Kuon
Benannt von: Thomas Damm am: 04/23/2025 | 
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Abrechnung mit Bio-Kontrolle?
Beschreibung der Abrechnung:
Sonderverfahren siehe Angebot | 
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Nein |

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stellv. Programmbetreuer/in | 
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Franziska Rintisch
Benannt von: Thomas Damm am: 04/23/2025 | 
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Generelle Informationen zum Programm Hier ist Platz um allgemeine Informationen zu hinterlegen. Z.B. wer der Ansprechpartner ist, an wen Berichte oder Rechnungen gehen, Links zu Internetseiten etc. |
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HOMEPAGE
Homepage: https://www.donausoja.org/de/ueber-uns/ueber-uns/
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DS-PORTAL
Umgang mit der Datenbank Donau Soja: 20220823_DS_Manual DS Portal für KS.pdf
Hier ist der Link zu unserem DS-Portal: https://portaldanubesoya.fab4minds.com/ACM/faces/form/portal/login/home_portallogin.xhtml
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ZERTIFIKAT
Vergabe der Zertifikatsnummer: [DonauSoja]-[Land]-[zweite Hälfe der Kundennummer bei ABCERT]-[Jahr der Zertifizierung] --> Beispiel: DS-DE-4426-2022 (Kundennummer 20104426)
Zertifikate (Scan mit Stempel und Unterschrift) werden im DMS/Kundenprotal sowie im Donau-Soja-Portal hochgeladen
PRK: Abänderung in Zertifikatsnummer aus V4 --> Hinweis ohne Unterschrift gültig Donausoja Zertifikatsvorlage.odt
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KUNDEN
W:\Allgemein\1VLOG_QS_DS\03_Donau Soja
Vertagsnummer in V4: Donau Soja SID, z.B. "Donau Soja 26348" für Vermarktungsgesellschaft Bioland 10102828
Bei Neukunden vor dem ersten Audit Info über Audittermin an Donausoja und einen Auditplan an das Unternehmen: z.b. Probenahme, Rundgang, Dokumente die nötig sind, Ansprechpersonen
Bei Kündigung auch Info an Donausoja
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APPROVED-BY-EUROPE-SOYA
schriftliches Ansuchen an die Donau Soja Organisation zur Verwendung des Mengenäquivalenzsystems für approved by-Europe Soya: Es geht darum, dass die Donau Soja Organisation darüber informiert werden muss, dass der Wunsch besteht das Mengenäquivalenzsystem/approved by System am Betrieb anwenden zu wollen. Dies muss von uns geprüft und freigegeben werden. Außerdem existiert hierfür ein spezieller Vertrag, der zwischen dem Betrieb und der DS Organisation aufgesetzt wird. Also damit ist einfach gemeint, dass der Betrieb schriftlich bei uns anfragt, wir die Anfrage prüfen und dann freigeben. Ohne diesen schriftlichen Antrag und der Freigabe unsererseits ist die Anwendung nicht möglich.
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ALLGEMEINE INFOS
- Mengenäquivalnezsystem nur bei Erstverarbeitern relevant.
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- Händler benötigen keinen Vertrag mit DS. Erstverarbeiter, Mischfutterwerke und Lizenznehmer benötigen einen Vertrag. ACHTUNG veraltetes Leistungsverzeichnis bei Verwendung Rechnungspositionen bitte anpassen
Vorlage Angebot DS.odt
- Kontrollfrequenz:

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Landwirte Selbstverpflichtungserklärungen
Die länderspezifischen Landwirte Selbstverpflichtungserklärungen sind bereits für die kommende Ernte 2023 überarbeitet. Die aktuellen Versionen finden Sie auf unserer Homepage im Download Bereich unter www.donausoja.org.
Hintergrund:
Das vollständig ausgefüllte Original muss mit der ersten Warenanlieferung vom Landwirten an den Ersterfasser übermittelt werden. Eine Kopie der Erklärung verbleibt beim Landwirten.
Das Dokument muss ausgedruckt und vom Landwirten und dem Ersterfasser unterschrieben werden.
Alternativ kann folgender Zusatztext auf den Lieferschein der entsprechenden Donau Soja oder Europe Soya Lieferung in der Landessprache gedruckt werden:
„Mit meiner Unterschrift verpflichte ich mich die Donau Soja / Europe Soya Anforderungen für Landwirte in der aktuellen Fassung gelesen, verstanden und eingehalten zu haben.”
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UPDATE-Schulung
Update-Schulung 2023.pdf Baisschulung_2023.pdf Stichprobengröße und Kontrollfrequenz für die Kontrolle.pdf
Nachstehend möchte ich noch auf die offenen Punkte eingehen:
- Die Frage 8.1 bezüglich der Entwaldung bleibt in der Checkliste für EU Länder, da wir ja ein strengeres cut of date haben als die EUDR.
- Einige Fragen habe ich für EU Länder aus der Checkliste rausgenommen, da über GAP abgedeckt (wie besprochen)
- Bezüglich VAT Limit und wer als Kleinerzeuger (Kleinlandwirt) gilt (Frage 0,4): Ich habe diesbezüglich mit der WKÖ und LKÖ telefoniert. Und es stimmt, Landwirte in Österreich fallen nicht in die Kleinunternehmerregelung, weil die Landwirte pauschalisiert sind. Daher gilt, solange man nicht UID-pflichtig ist, fällt man im Rahmen der Checkliste oder nach unserer Definition als Kleinerzeuger. Daher ist mit dem LW zu klären, ob er entsprechend der Regelbesteuerung Umsatzsteuerpflichtig ist. Das kann man mündlich abfragen.
- Die Fragen zur THG Reduktion sind noch in Diskussion bzw sind noch in Prüfung inwiefern diese Themen abgedeckt sind innerhalb der GAP. Aber es läuft darauf hin, dass wir die Fragen für EU Länder zusammenfassen
- Betriebsrundgang: hier gilt, dass man nicht alle Felder des Landwirten abgeht. Das Betriebsgelände des Landwirten soll besichtigt werden und man kann sich exemplarisch ein Feld aussuchen und dieses begehen. Der Kontrolleur kann oder vielmehr soll sich auf der Karte (google maps z.B.) die Felder anschauen. Hier kann z.B schon im ersten Schritt geprüft werden, wo hier Wasserläufe liegen.
- Dauer der LW Kontrollen: wie schon bei der Schulung erwähnt, haben wir keine Vorgaben diesbezüglich. Verhältnismäßig!
- Wer trägt die Kosten der Kontrollen: auch hier gibt es keine Vorgaben seitens der DS Organisation. Das wäre mit dem Ersterfasser zu klären und der wiederum muss das mit den Landwirten absprechen. Da aber der Ersterfasser der Zertifikathalter ist liegt nahe, dass er diese Kosten übernimmt.
- Bezüglich Aufschub LW Kontrollen auf Ernte 23: Da beschlossen wurde, dass für Risikoländer 0 die LW Kontrollen unter definierten Kriterien (Direktzahlung von der EU und nachhaltiges Zertifizierungssystem) in der ersten Kontrollfrequenzperiode (3 Jahre und daher bis inkl Ernte 2024) ausgesetzt werden können, wird das nicht in Betracht gezogen.
Detaillierte Infos zu dieser Regelung versende ich an euch und an die Ersterfasser nächste Woche. Als nachhaltiges Zertifizierungssystem gilt z.B die AACS und REDcert. Ob ein anderes nachhaltiges Zertifizierungssystem äquivalent ist, ist mit der Donau Soja Organisation zu klären.
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Vorübergehende Lockerung der Donau Soja Anforderungen für die kommende Ernte 2023
Aufgrund der derzeitigen Angebotsknappheit an GVO-freiem Soja – bedingt durch eine Kombination von Faktoren wie ungünstigen Witterungsbedingungen und stark erhöhter Nachfrage – können die festgelegten Donau Soja (DS) Anforderungen für die Beschaffung von DS-Sojabohnen oder DS-Sojaprodukten auf schriftlichen und begründeten Antrag gelockert werden und umfasst:
Europe Soya (ES) zertifizierte Sojabohnen oder Sojaprodukte (z.B. Sojaschrot, Sojaöl) werden für die Produktion von Donau Soja zugelassen
Die temporäre Lockerung gilt für folgende Donau Soja Betriebsstufen:
• Sojaerstverarbeitungsbetriebe (A 04)
• Mischfutterwerke (A 05)
• Landwirtschaftliche Veredelungsbetriebe (A 06a)
• Lebensmittelverarbeitungsbetriebe (A 06b)
Gemeinsame Lagerung von DS/ES Sojaprodukten mit europäischen GVO-freien Sojaprodukten (z.B. Sojaschrot, Sojaöl) für Mischfutterwerke (A05)
Die gemeinsame Lagerung von DS/ES Sojaprodukten mit europäischen GVO-freien Sojaprodukten ist unter Einhaltung der im Dokument vorgeschriebenen Bedingungen möglich.
Gültigkeit: vom Datum der Veröffentlichung dieses Dokuments bis zur Verfügbarkeit von DS/ES-Soja aus der Ernte 2024 (November 2024).
Details zur vorübergehenden Lockerung finden Sie auf unserer Homepage im Downloadbereich. ______________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
Anforderungen an den freiwilligen Vermerk „nachweisliche entwaldungsfreie Herkunft“ auf ausgehenden Lieferscheinen von Donau Soja/Euroe Soya zertifizierten Sojabohnen und verarbeiteten Sojaprodukten
Am 29. Juni 2023 ist die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) in Kraft getreten, deren Umsetzung ab dem 29. Dezember 2024 verbindlich ist. Bereits während der 18-monatigen Übergangsphase möchte Donau Soja seine zertifizierten Partner bei der Einhaltung der neuen Regeln im Rahmen von Donau Soja EUDR Pilotprojekten unterstützen:
Ab Q3 2023 soll auf ausgehenden Lieferscheinen von Donau Soja / Europe Soya zertifizierten Sojabohnen und verarbeiteten Sojaprodukten der freiwillige Vermerk „nachweislich entwaldungsfreie Herkunft“ möglich sein.
• Donau Soja zertifizierte Sojabohnen und verarbeitete Sojaprodukte sowie Europe Soya zertifizierte Sojabohnen erfüllen automatisch die Anforderungen.
• Für Europe Soya zertifizierte verarbeitete Sojaprodukte gelten zusätzliche Anforderungen aufgrund der Möglichkeit der Vermischung mit Approved by Europe Soya (AB-ES)-Qualitäten auf den Stufen vom Sojaerstverarbeitungsbetrieb bis zum Mischfutterwerk im Rahmen des Mengenäquivalenzsystems (siehe Europe Soya Richtlinien, Anhang 05 „Mengenäquivalenzsystem“).
Zusätzliche Anforderungen für Europe Soja zertifizierte, verarbeitete Sojaprodukte:
- Schriftlicher Antrag an die Donau Soja Organisation
- Bei der Anwendung des Mengenäquivalenzsystems sind dokumentierte Nachweise für die Entwaldungsfreiheit der AB-ES Sojabohnen und verarbeiteten Produkte zu erbringen
- Wenn das Mengenäquivalenzsystem vom ES-zertifizierten Betrieb und seinen Lieferanten NICHT angewendet wird (d. h. getrennter Europe Soya Warenstrom) muss ein dokumentierter Nachweis geführt werden, dass der Lieferant von ES-zertifizierten, verarbeiteten Sojaprodukten das Mengenäquivalenzsystem nicht anwendet.
- Die Einhaltung der Anforderungen wird im Rahmen der direkt beauftragten ES Kontrolle überprüft.
Gültigkeit: vom Datum der Veröffentlichung dieses Dokuments bis die relevanten Anforderungen der neuen DS/ES Richtlinie (Version 2024) anwendbar sind (Ernte 2024).
Details zu den Anforderungen an den freiwilligen Vermerk „nachweisliche entwaldungsfreie Herkunft“ finden Sie auf unserer Homepage im Downloadbereich. nachweislich entwaldungsfreie Herkunft.pdf |
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